
Rechtssicherheit für die Augenoptik: Vergleich bestätigt Eintragungspflicht für Brillen.de-Filialen
Stand 18.09.2026
Der Rechtsstreit zwischen dem Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) und der Supervista AG (Brillen.de) ist beendet. In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geschlossenen Vergleich wurde jetzt klargestellt: Auch bei remote durchgeführten
Refraktionsverfahren bleibt die Filiale, in der die Messung am Kunden stattfindet, handwerksrechtlich relevant.
Hintergrund des nun beendeten wettbewerbsrechtlichen Verfahrens mit dem ZVA ist, dass Supervista seine selbst als „Hybrid-Filialen“
bezeichneten Augenoptikgeschäfte ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt. In diesen wird die Refraktionsbestimmung
remote durch einen zugeschalteten, aber nicht vor Ort anwesenden Meister durchgeführt. Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht des
Saarlandes die Schließung einer nicht eingetragenen Filiale in Homburg bestätigt. Dies wird damit begründet, dass solche
Niederlassungen den Anforderungen des Augenoptikerhandwerks entsprechen und in die Handwerksrolle eingetragen sein müssen.
Der aktuelle Vergleich beendet das Verfahren nicht durch eine neue gerichtliche Hauptsacheentscheidung, sondern durch eine
verbindliche Vereinbarung der Parteien. Supervista erkennt darin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf als endgültig
verbindlich an. „Mit der nun erzielten Einigung ist klargestellt: Digitalisierung kann Abläufe verändern, sie ersetzt aber nicht die
fachliche Verantwortung und die handwerksrechtlichen Voraussetzungen“, erklärt ZVA-Präsident Kai Jaeger.
Vergleich schafft Klarheit für die Branche
Im Rahmen des Vergleichs verpflichtet sich Supervista, die betroffenen Refraktions-Filialen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen
beziehungsweise den entsprechenden handwerksrechtlichen Status herzustellen: Bis Ende 2026 sollen mindestens 125 Filialen eingetragen werden. Weitere Eintragungen sind bis Ende März 2027 sowie bis Ende Juni 2027 vorgesehen. Ab dem 1. Juli 2027 sollen keine Refraktions-Filialen mehr betrieben werden, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind. Der Vergleich betrifft insgesamt 226 sogenannte Refraktions-Filialen, in denen Refraktionsbestimmungen zur kundenindividuellen Anpassung von Sehhilfen angeboten oder
durchgeführt werden. „Dieses Ergebnis schafft Klarheit für die gesamte Augenoptik. Unterschiedliche Geschäftsmodelle und digitale
Lösungen bereichern unsere Branche – aber fairer Wettbewerb setzt voraus, dass für alle dieselben Regeln gelten“, sagt ZVA-Präsident Kai
Jaeger.
Digitalisierung unterstützt – Verantwortung bleibt
Der ZVA betont, dass sich die Augenoptik digitalen Entwicklungen nicht verschließt. Neue Versorgungsmodelle mit entsprechender
Unterstützung, etwa auch durch Künstliche Intelligenz, können Prozesse vereinfachen und künftig eine wichtige Rolle spielen.
Entscheidend bleibt jedoch: Eine Remote-Zuschaltung ersetzt nicht die handwerksrechtlichen Voraussetzungen. Die Refraktionsbestimmung ist eine wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks; und somit der Ort entscheidend, wo diese Leistung am Kunden erbracht wird.
Hintergrund: Der Weg zum Vergleich
Januar 2026: Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bestätigt die Untersagung des Betriebs und die Schließung einer nicht in die
Handwerksrolle eingetragenen Brillen.de-Filiale in Homburg. Das Gericht stellt fest, dass die Refraktionsbestimmung eine wesentliche
Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks darstellt und eine Remote-Zuschaltung die handwerksrechtlichen Voraussetzungen nicht ersetzt.
Februar 2026: Supervista kündigt eine Änderung des Geschäftsmodells an. Statt der bisherigen Remote-Verfahren solle künftig ein telemedizinisches Modell mit einem externen Dienstleister umgesetzt werden.
Juli 2026: Das Landgericht Düsseldorf gibt dem ZVA in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren recht. Es stellt fest, dass auch bei
telemedizinischer Einbindung eines externen Arztes oder Dienstleisters die vor Ort erbrachten Leistungen wesentliche Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks bleiben.
September 2026: Mit dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verpflichtet sich Supervista zur Herstellung des handwerksrechtlich erforderlichen Status ihrer Filialen und Eintragung dieser in die Handwerksrolle bis Mitte 2027.
Quelle: ZVA; Bild: ZVA/Peter Boettcher
